Möchten Sie eine Garage mieten, so gilt dort auch das im Gesetz verankerte Mietrecht. Beim Garagen-Mietvertrag ist jedoch zu beachten, dass für Garagenplätze andere Gesetze gelten als bei einer Wohnungsmietung.
Sie haben als Mieter einer Garage das Recht dort Regale und Schränke aufzustellen und auch das Recht, dort Fahrräder oder Krafträder abzustellen. Der Mieter ist in der Pflicht immer eine freie Zufahrt zu der Garage zu gewähren. Ein anderer Mieter dürfte bei der Nutzung der Garage, welche durch mehrere Mieter belegt ist, nicht eingeschränkt werden.
In einem Garagenmietvertrag müssen alle wichtigen Vereinbarungen, sowie die Vertragspartner vermerkt werden. Dazu gehören der Mietgegenstand (die Garage), die Mietdauer, die Miete und die Beendigung des Mietvertrages.
Höhe der Miete:
Die Höhe der Miete, welche für die Garagenvermietung fällig wird, kann der Vermieter nach eigenem Ermessen festlegen. Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet ein amtlich zugelassenes Formular für die Festlegung des Anfangsmietzinses und für die Mieterhöhung zu verwenden.
Ausnahmeregelung:
Wird die Garage mit der Wohnung oder dem Geschäftsraum vermietet, gelten die Gesetzte des Mietrechtes für Wohn- und Geschäftsräume. Entscheidend dabei ist der funktionelle Zusammenhang von der Garage und dem Wohn- oder Geschäftsraum. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vereinbarungen für die Wohn- oder Geschäftsräume und der Garage in einem Mietvertrag getroffen sind oder die Parteien beider Verträge die gleichen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Garage von Ihnen später oder zeitgleich mit der Wohnung- oder Geschäftsraum gemietet wurde.
Kündigung:
Eine Garage, welche in demselben Mietvertrag steht wie die Wohnung, kann sie nicht gekündigt werden ohne die Wohnung auch zu kündigen. Wurden ein separater Garagen-Mietvertrag abgeschlossen, so können Sie als Mieter auch den Garagenstellplatz kündigen ohne die gesamte Wohnung kündigen zu müssen. Wenn zwischen dem Mietvertrag der Garage und der Wohnung oder den Geschäftsräumen besteht, dann ist alles zu beachten, was Sie auch beachten müssen, wenn Sie die Wohnung kündigen würden. Wird dies nicht gemacht, ist die Kündigung des Garagen-Mietvertrages nichtig.
Bei der Garagen- Vermietung müssen Sie darauf achten, dass, wenn sie ein überdurchschnittlich großes Auto (z.B. SUV) dort abstellen wollen, das die Garage groß genug ist. Eine Kündigung wegen eines zu kleinen Stellplatzes ist nicht möglich.
Für Garagen ist vom Gesetz eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorgesehen. Dies kann jedoch auch anders im Mietvertrag geregelt werden. Wurde dies im Mietvertrag anders geregelt, können Sie als Mieter dieses Stellplatzes dies nicht vor Gericht anfechten.
Ausnahmeregelung:
Wird die Garage mit der Wohnung oder dem Geschäftsraum vermietet, gelten die Gesetzte des Mietrechtes für Wohn- und Geschäftsräume. Entscheidend dabei ist der funktionelle Zusammenhang von der Garage und dem Wohn- oder Geschäftsraum. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vereinbarungen für die Wohn- oder Geschäftsräume und der Garage in einem Mietvertrag getroffen sind, oder die Parteien beider Verträge die gleichen sind. Dabei Spielt es keine Rolle, ob die Garage von Ihnen später oder zeitgleich mit der Wohnung- oder Geschäftsraum gemietet wurde.