Tipps für Garagenmieter

Garagen:
Die Garage – Das Glück eines jeden Autofahrers, wenn er einen Garagen Platz hat

Es hat schon viele Vorteile, wenn man sein Auto nicht am Straßenrand parken muss. Abgesehen von dem Schutz, den eine Garage bietet, hat man als Fahrzeughalter auch noch andere Vorteile, wenn man eine Garage nutzen kann. Die Versicherungen belohnen das nutzen einer Garage durch niedrigere Versicherungsbeiträge. Darüber hinaus ist es schon schön, wenn man in den Wintermonaten sein Auto nicht von Schnee und Eis befreien muss. Doch ist Garage nicht gleich Garage. Garagen gibt es in vielen verschiedenen Ausführungen und Nutzungsformen. Neben dem Platz in der Garage kann man auch Stellplätze mieten. Diese bieten den Vorteil, das man für den PKW immer einen Parkplatz hat.

Man kann sich als Mieter schon glücklich schätzen, wenn bei der angemieteten Wohnung eine Garage oder ein Stellplatz mit dabei ist. Garagen oder Stellplätze, die zur Wohnung gehören, beinhalten oft eine Abnahmeverpflichtung. Das bedeutet, der Mieter ist zur Übernahme der Garage oder des Stellplatzes verpflichtet. Nutzt man als Mieter keine Garage oder Stellplatz, weil man über keinen PKW verfügt, so kann man diesen mit Einverständnis des Vermieters für die Mietdauer der Wohnung untervermieten. Rechtlich ist es dabei so, dass die Untervermietung mit der Kündigung der Wohnung erlischt. Eine Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters ist rechtlich unzulässig. Für die Untervermietung sollte auf jeden Fall ein Untervermietungsvertrag abgeschlossen werden. Hierbei sollten rechtliche Einschränkungen die aus dem Hauptmietvertrag hervorgehen, schriftlich niedergelegt sein.

Wer Garagen oder Stellplätze mieten möchte, die nicht zu einer Wohneinheit gehören, der muss hier einen separaten Mietsvertrag abschließen. Hierbei sollte man darauf achten, das die Nutzung des Mietgegenstandes rechtlich abgesichert ist. Durch einen Mietsvertrag kann man bei seiner Versicherung nachweisen, dass der PKW nicht im äußerlichen Gefahrenbereich abgestellt ist. Dadurch verringert sich die Versicherungsprämie, weil das Risiko eines Kaskoschadens sinkt. Eine separate Garage oder Stellplatz, muss drei Monate bevor das Mietsverhältnis enden soll gekündigt werden, dieses ist die gesetzliche Kündigungsfrist. Vertragsparteien können aber durchaus im gegenseitigen Einvernehmen anderslautende Kündigungsfristen vereinbaren. Einige Tipps zur Garagenmiete sollen hier nicht fehlen. So kann man die 3monatige Kündigungsfrist umgehen, indem man dem Vermieter einen akzeptablen Nachmieter stellt. Da Garagen und Stellplätze aber sehr nachgefragt sind, sind durchaus kürzere Kündigungsfristen ohne Nachmieterklausel möglich.

Aber welche Arten Garagen oder Stellplätze gibt es denn überhaupt? Es gibt die Einzel- oder Doppelgarage, den Außenstellplatz, das Carport, die klassische Tiefgarage oder den Einstellplatz in einer Tiefgarage. Wenn viele PKW auf kleinsten Raum untergebracht werden müssen, kommt auch die Duplex-Garage zum Einsatz.

Die Einzelgarage ist die Garagenform, die auf vielfältige Weise genutzt werden kann. Hier können nicht nur PKW eingestellt werden, sondern auch Zweiräder und Gartengeräte. Die Einzelgarage ist abschließbar und kann alleine vom Mieter genutzt werden. Dieses ist die sicherste Garagenform, in der der PKW rundum geschützt ist. Eines der praktischen Tipps, die man an Mieter geben kann, wäre, dass man einen Zweitwagen vor das Garagentor stellen kann, sofern kein anderer PKW an der Zufahrt oder Ausfahrt seiner Garage gehindert wird. So entfallen die Kosten für einen Stellplatz oder einer zweiten Garage. Bei der Doppelgarage sieht das schon anders aus, hier haben mindestens zwei Mietparteien zugriff auf die Großraumgarage. Hier ist man auf das Vertrauen und die Rücksicht des Mitmieters angewiesen. Die Doppelgarage verfügt meistens über ein Doppeltor, nach Absprache mit dem Vermieter kann man eine Zwischenwand einziehen, wenn die Raummaße der Garage es zulassen. Wer keine Garage, aber einen Stellplatz mieten kann, dem ist auch hier geholfen, zumindest was die Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug betrifft.

Bei den Außenstellplätzen honorieren die Versicherungen dieses, wenn der Stellplatz auf einem eingefriedeten Grundstück liegt und somit Fremde keinen Zugriff auf die eingestellten Pkws nehmen können. Die Außenstellplätze werden durch eine abklappbare Barriere vor der Fremdnutzung gesichert, wenn das Fahrzeug des Mieters dort nicht eingestellt ist. Außenstellplätze können nummeriert oder personalisiert ausgewiesen sein. Beim Carport gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Stellplatz, größter Unterschied ist hier, dass die Fahrzeuge weitgehend vor Schneefall geschützt sind. Größere Gebäude oder Gebäudekomplexe bieten ihren Mietern oft die Zufahrt und einen Stellplatz in der Tiefgarage. Eine Tiefgarage ist ein großer hallenartiger Raum, der meistens über eine abgesenkte Zufahrt verfügt. Ein von außen verschließbares Tor oder Rollgitter schließt die Tiefgarage hermetisch gegen den Zutritt unbefugter ab. Die Stellplätze in einer Tiefgarage sind oft nummeriert und ähneln den Einstellplätzen in Parkhäusern. In selteneren Fällen sind die Stellplätze in Tiefgaragen durch Maschendrahtzaun oder ähnlicher Einfriedungen abgegrenzt.

Wenn mehr Pkws in die Tiefgarage eingestellt werden müssen, als Raummaß zur Verfügung steht, kommt oft der Duplex-Stellplatz zum Einsatz. Der Duplex-Stellplatz zeichnet sich dadurch aus, dass die Fahrzeuge quasi gestapelt werden. So gibt es einen unteren und oberen Stellplatz. Mittels eines Schlüssels oder eines Knopfes kann die Duplex-Hebebühne raufgefahren oder abgesenkt werden. Beim unteren Duplex-Stellplatz verschwindet das untere Fahrzeug in einer Bodensenke. Sollte beim Absenken des Fahrzeugs dieses beschädigt werden, so haftet für den Schaden der Führer des Pkws, der sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß auf die Rampe gefahren hat. Als Tipps sollte hier den Pkw-Einstellern gegeben werden, sehr sorgfältig sein Fahrzeug auf der Bühne zu parken. Denn durch Fahrlässigkeiten kann das Fahrzeug beim Absenken schwerst beschädigt werden.